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Newsletter 1-2004, 31. März 2004
Neues aus deutschen Tagungslanden
Tipps und Tricks zur Tagungs- und Kongressplanung
Checklisten und Grundlagen zur Tagungsplanung finden Sie auf unserer neu gestalteten Website www.gcb.de. Darüber hinaus werden wir in dieser Rubrik auf Fragen eingehen, die bei der täglichen Arbeit auftauchen und nicht ganz so einfach zu beantworten sind. Was interessiert Sie? Auf welche Probleme sind Sie bei der Tagungsplanung gestoßen? Schreiben Sie an gazzetto@gcb.de ! Wir werden versuchen, für Sie Antworten zu finden und zu recherchieren. Das ist unser Thema in diesem Newsletter:
Mehrwertsteuer und Mehrwertsteuer-Rückerstattung für internationale Planer und Teilnehmer
Für die Zahlung der Mehrwertsteuer gilt grundsätzlich folgendes:
Ausschlaggebend ist der Ort der Leistungserbringung. Ist also Deutschland der Austragungsort der Tagung, des Kongresses oder des Incentives, wird für alle Dienstleistungen, die in Deutschland erbracht werden, die deutsche Mehrwertsteuer fällig.
Für die Rechnungsstellung gelten pro Land unterschiedliche Gesetze - abhängig vom Umsatzsteuergesetz.
Umfangreiche und sehr kompetente Auskünfte geben die Deutschen Außenhandelskammern in jedem Land. Alle Kontakte findet man unter www.ahk.de. Dort sind detailliert alle Ansprechpartner, speziell auch die Kontakte für Steuer- und Rechtsfragen gelistet. Teilweise arbeiten die AHKs auch als Reclaim Agency, d.h. helfen bei der Mehrwertsteuer-Rückerstattung.
Ein Beispiel zu Ihrer Information:
Eine Schweizer Kongressagentur organisiert einen Kongress in Deutschland. Welche Mehrwertsteuer muss mit den Teilnehmergebühren berechnet werden?
Wenn eine Schweizer Firma in Deutschland Geschäfte tätigt (Durchführung eines Kongresses) und Rechungen stellt ist der Steuerschuldner (derjenige, der die Steuern zahlen muss) der Leistungsempfänger (der Kongressteilnehmer) nicht der Leistungserbringer (der Verband/die Agentur). Dies gilt nach 13B des Schweizer Umsatzsteuergesetzes.
Für den Veranstalter als Leistungserbringer ist das Prozedere ganz einfach: Er erstellet eine Rechnung ohne MWSt. also netto. Der Leistungsempfänger (Kongress-Teilnehmer) muss dann die Steuer an den deutschen Staat abführen, kann sich diese aber natürlich als Vorsteuer einfordern
Ab 2004 gilt, dass Sie auf die Teilnehmerrechnung folgenden Vermerk notieren müssten:
Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger laut §13 Umsatzsteuergesetz.
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